Statuten des
Instituts für Bewegungsanalyse

Die Statuten regeln die Aufgaben, Ziele und Abläufe des Instituts für Bewegungsanalyse.

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Institut für Bewegungsanalyse - IBA“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uster / ZH. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Anwendung, Verbreitung und Entwicklung der „Bewegungsanalyse - Methode Cary Rick“ in den Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Wissenschaft und Kunst zu fördern. Das Institut für Bewegungsanalyse - IBA unterstützt seine Mitglieder hinsichtlich Information, Vernetzung, Verbreitung, Forschung und Weiterentwicklung der. «Bewegungsanalyse — Methode Cary Rick» sowie deren Darstellung in der Öffentlichkeit. In diesem Sinne unterstützt der Verein

  1. die Förderung der verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten von Bewegungsanalyse in Therapie, Pädagogik, Begleitung/Beratung/Coaching,wissenschaftlicher Forschung und Kultur bzw. Kunst,

  2. die Organisation und Durchführung von Seminaren, Fort- und Weiterbildung sowie Forschungsveranstaltungen

  3. die Ausbildung.

Das Institut für Bewegungsanalyse - IBA und seine Mitglieder agieren im Rahmen ethischer Richtlinien und verpflichten sich zu deren Anerkennung und Einhaltung. Die ethischen Richtlinien sind auf der Homepage des IBA ersichtlich. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Verkauf von Publikationen
- Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

Amtierende Vorstandsmitglieder können auf Antrag an die Mitgliederversammlung vom Mitgliedsbeitrag befreit werden, sofern die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt auch rückwirkend, jedoch höchstens bis zum Beginn und für die Dauer ihrer aktuell laufenden Amtsperiode.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Instituts für Bewegungsanalyse — IBA anerkennen und fördern.

Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten und zur Bezahlung der jährlichen Mitgliederbeiträge. Juristische Personen benennen eine Kontaktperson oder eine Kontaktstelle.

Alle Mitglieder haben Zugang zu Informationen, Veranstaltungen und Aktivitäten des IBA.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Ein ablehnender Bescheid muss nicht begründet werden.

Mit der Aufnahme als Mitglied erfolgt zugleich die Zuteilung zu einer der untenstehenden Mitgliederkategorien.

4.1 Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche über eine abgeschlossene Ausbildung in der „Bewegungsanalyse — Methode Cary Rick“ verfügen. Aktivmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht.

Aktivmitglieder werden als Fachpersonen auf der Homepage des Instituts für Bewegungsanalyse - IBA veröffentlicht.

4.2 Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4.3 Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein oder für die „Bewegungsanalyse — Methode Cary Rick“ eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben Stimmrecht aber kein Wahlrecht.

4.4 Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen deren Jahresbeitrag mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Gönnermitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitteilung per E-Mail ist gültig, sofern der Empfang durch den Vorstand via E-Mail bestätigt wurde.

Alle Stimm- und Wahlrechte erlöschen mit Erklärung des Austritts (Datum Bestätigung durch Vorstand). Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele und ethischen Richtlinien des IBA, nicht begleichen des Mitgliederbeitrags oder anderem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid nach Anhörung. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zwischen 1. März und 31. Mai statt.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Mitgliederversammlung in hybridem Format durchführen, die Teilnahme online ermöglichen und die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder sechs Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte/Traktandierungspunkte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Anderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
I) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) (weitere)

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle
Eine Revisionsstelle kann auf Beschluss des Vorstands eingerichtet werden, In diesem Fall gilt:

Die Mitgliederversammlung wählt eine/-en Rechnungsrevisor/-in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie der Ausbildungsabschluss und das aktuelle bewegungsanalytische Tätigkeitsfeld/Schwerpunkt, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Ausbildungsabschluss und Tätigkeitsfeld, werden auf der Website, allenfalls in einem Newsletter des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche einen vergleichbaren oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. August 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.